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SATZUNG FOTOKLUB SCHIFFERSTADT e.V.
Inhaltsübersicht:
- Name und Sitz des Vereines
- Zweck des Vereines
- Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Jahresbeitrag
- Organe des Vereines
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
- Satzungsänderungen
- Vereinsauflösung
- Die Gründungsmitglieder
- § 1 Name und Sitz des Vereines
- 1. Der Verein trägt den Namen Fotoklub Schifferstadt und hat seinen Sitz in Schifferstadt. Der Verein soll in das
- Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
- 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck des Vereines
- 1. Der Verein hat den Zweck, das Hobby des Fotografierens zu pflegen, ferner die Jugend für das Fotografieren zu begeistern und
- unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
- 2. Der Verein verfolgt durch die selbstlose Förderung des gesamten Umfanges der Fotografierkunst ausschliesslich und un-
- mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines, einschliesslich etwaige Überschüsse
- werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
- 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- a) Unterweisung und Unterrichtung solcher Vereinsmitglieder, die sich für das Hobby der Fotografie interessieren und
- sich darin Fähigkeiten aneignen wollen,
- b) regelmässige Bildbesprechungen und sonstige der Aneignung bzw. Verbesserung der Fototechnik dienenden Versammlungen,
- c) Durchführung von Fotoausstellungen als Beteiligung am kulturellen Leben der Stadt,
- d) Durchführung von Fotoexkursionen für die interessierte Bevölkerung der Stadt,
- e) gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflüge.
- 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- § 3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglied kann jede unbelastete Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungs-
- berechtigten notwendig.
- 2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven und passiven Mitgliedern.
- 3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitglieder-
- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren mitglieder haben die Rechte wie die aktiven und passiven
- Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und brauchen bei Veranstaltungen des Vereines eine evtl. festgesetzte Gebühr nicht zu zahlen.
- 4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an den in § 2 genannten Vereinsaufgaben aktiv betätigen. Sie sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 3 genannten Zwecke aktiv zu unterstützen.
- 5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht auf dem Gebiet der Fotografie betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereines fördern.
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern und deren Angehörigen Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Im Falle einer Gebührenerhebung ist diese zu zahlen.
- 3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben lediglich einen Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
- 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
- aus Mitteln des Vereines. Bei der Auflösung oder dem Er löschen des Vereines dürfen die Mitglieder nicht mehr als
- ihre eingezahlten Kapitalanteile und nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- 5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismässig
- hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a) die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern,
- b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- 7. Jede politische Tätigkeit im Verein ist untersagt.
- § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- 2. Die Mitgliedschaft endet durch
- a) Tod
- b) Austritt
- c) Ausschluß
- 3. Die Kündigung zum Austritt hat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungs-
- frist zum Schluß eines Geschäftsjahres einzuhalten. Die Be endigung ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
- 4. Der Ausschluß kann erfolgen
- a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines,
- b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
- c) wenn trotz erfolgter Mahnung das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
- d) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
- e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- § 6 Jahresbeitrag
- 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- 2. Bei neueintretenden Mitgliedern wird im Jahr des Eintritts der Beitrag ab dem Monat des Eintritts berechnet.
- 3. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten, ferner ist das Vereins-
- vermögen vom bisherigen Mitglied unverzüglich zurückzugeben.
- 4. Die festgesetzten Beiträge sollen jährlich im voraus entrichtet werden. Der Vorstand kann jedoch eine andere Zahlungs-
- weise festlegen.
- § 7 Organe des Vereines
- 1. Die Organe des Vereines sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- § 8 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer
- d) dem Kassierer
- e) 3 Beisitzern
- f) 1 Jugendvertreter
- f) dem Zeugwart
- 2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
- 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm ob- liegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- 4. Der Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu DM 1.ooo,-- bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 1.ooo,-- oder 500 € belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- 5. Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr und führt die Protokolle.
- 6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der
- Unterschrift des Kassierers und der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Bei Verhinderung des Kassierers bedürfen
- Zahlungsanweisungen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitglieder.
- 7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer
- Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
- 8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsit-
- zenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vor-
- stand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- 9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversamm-
- lung einen Ersatzmann zu bestimmen.
- § 9 Die Mitgliederversammlung
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Wenn möglich, soll die Mitgliederver-
- sammlung im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres erfolgen.
- 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wocheneinzuberufen.
- Die Einladung hat schriftlich oder durch Bekanntgabe im "Schifferstadter Tagblatt" zu erfolgen.
- 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der
- 1o. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind
- die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- § 1o Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) die Wahl des Vorstandes
- b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Vereinskasse und in die Buchführung einzusehen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
- c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.
- f) Wahl eines Zeugwartes, welcher die Gerätschaften verwaltet.
- 2. Die Mitgliederversammlung kann zur Verwirklichung der Vereinsziele Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- 1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, bei dessen Ver-
- hinderung ein vom 1. Vorsitzenden benannter Stellvertreter.
- 2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder
- Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
- 3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung entgegen-
- stehen.
- 4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt per Handzeichen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung wird dann stattgegeben, wenn der Antragsteller die einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann.
- 5. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Abs. 4 aufgeführten Ämter, und erreicht keiner die einfache Mehrheit der
- abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen
- konnten, eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
- kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- 6. Die Wahlvorgänge in den Abs. 4 u. 5 gelten sinngemäss bei der Wahl des Zeugwartes und der evtl. zu bildenden Ausschüsse.
- § 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
- 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungslei-
- ter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- 2. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung wird vorn Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
- § 13 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
- § 14 Vereinsauflösung
- 1. Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die
- Auflösung stimmen müssen.
- 2. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
- 3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, soweit es
- die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern eingebrachten Sacheinlagen über-
- steigt, an die Stadt Schifferstadt, die es ausschließlich für caritative Zwecke zu verwenden hat.
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- §15 Die 8 Gründungsmitglieder
- Erwin Hoffmann, Norbert Kühner, Bernd Krächan
- Gregor Detroy, Gerd-Ulrich Schwarz, Emil Krause,
- Kurt Müller, Eddy Steuck
- Schifferstadt, 15. März 1983
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